Norm
ABGB §1327 aRechtssatz
Ein Begehren der gemäß § 1327 ABGB Unterhaltsberechtigten auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für entgangenen Unterhalt ist unzulässig, solange der Unterhaltspflichtige lebt.Ein Begehren der gemäß Paragraph 1327, ABGB Unterhaltsberechtigten auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für entgangenen Unterhalt ist unzulässig, solange der Unterhaltspflichtige lebt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0031288Dokumentnummer
JJR_19710218_OGH0002_0020OB00027_7100000_002