RS OGH 1971/2/18 2Ob438/70

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Veröffentlicht am 18.02.1971
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Norm

StVO §7 Abs1 IIA
StVO §7 Abs2 A
StVO §7 Abs3 IV

Rechtssatz

Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges darf auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 StVO nicht rechts neben einem anderen Fahrzeug fahren, wenn der Abstand zwischen diesem und dem rechten Fahrbahnrand so gering ist, daß die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände unmöglich ist.Der Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges darf auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 7, StVO nicht rechts neben einem anderen Fahrzeug fahren, wenn der Abstand zwischen diesem und dem rechten Fahrbahnrand so gering ist, daß die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände unmöglich ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 438/70
    Entscheidungstext OGH 18.02.1971 2 Ob 438/70
    Veröff: ZVR 1971/218 S 296

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073474

Dokumentnummer

JJR_19710218_OGH0002_0020OB00438_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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