Norm
StPO §316Rechtssatz
Der Vorgang, daß die Fragestellung nach den für die Anwendung der lit b und der lit c des § 337 StG maßgeblichen Tatsachen (inhaltlich nach Tatsachen, die als namentlich angeführte Erschwerungsumstände im Sinne des § 316 StPO zu werten sind) nicht in die Hauptfrage II (gerichtet auf § 335 StG) und in die Eventualfrage V (gerichtet auf § 335 StG) aufgenommen wurde, sondern daß in dieser Richtung die Zusatzfragen III und IV sowie VI und VII gestellt wurden, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen. Denn § 317 Abs 2 StPO überläßt es ausdrücklich der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind (vgl SSt 28/83; EvBl 1970/287 ua).Der Vorgang, daß die Fragestellung nach den für die Anwendung der Litera b und der Litera c, des Paragraph 337, StG maßgeblichen Tatsachen (inhaltlich nach Tatsachen, die als namentlich angeführte Erschwerungsumstände im Sinne des Paragraph 316, StPO zu werten sind) nicht in die Hauptfrage römisch zwei (gerichtet auf Paragraph 335, StG) und in die Eventualfrage römisch fünf (gerichtet auf Paragraph 335, StG) aufgenommen wurde, sondern daß in dieser Richtung die Zusatzfragen römisch drei und römisch vier sowie römisch sechs und römisch sieben gestellt wurden, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen. Denn Paragraph 317, Absatz 2, StPO überläßt es ausdrücklich der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind vergleiche SSt 28/83; EvBl 1970/287 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100667Dokumentnummer
JJR_19710224_OGH0002_0110OS00188_7000000_001