RS OGH 1971/2/24 11Os188/70

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Veröffentlicht am 24.02.1971
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Norm

StPO §316
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Der Vorgang, daß die Fragestellung nach den für die Anwendung der lit b und der lit c des § 337 StG maßgeblichen Tatsachen (inhaltlich nach Tatsachen, die als namentlich angeführte Erschwerungsumstände im Sinne des § 316 StPO zu werten sind) nicht in die Hauptfrage II (gerichtet auf § 335 StG) und in die Eventualfrage V (gerichtet auf § 335 StG) aufgenommen wurde, sondern daß in dieser Richtung die Zusatzfragen III und IV sowie VI und VII gestellt wurden, vermag eine Nichtigkeit nicht zu begründen. Denn § 317 Abs 2 StPO überläßt es ausdrücklich der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind (vgl SSt 28/83; EvBl 1970/287 ua).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 188/70
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 11 Os 188/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100667

Dokumentnummer

JJR_19710224_OGH0002_0110OS00188_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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