Norm
StVO §19 Abs1 BVIIRechtssatz
Beim Vorliegen besonderer Umstände, wie zB einer im Verhältnis zu den Abmessungen der beteiligten Fahrzeuge engen Straße, einer sonstigen kritischen Verkehrslage und dergleichen hat der Wartepflichtige sein Fahrzeug schon in einer solchen Entfernung von der Querfahrbahn anzuhalten, daß dem bevorrangten Fahrzeug ein unbehindertes Verlassen der Kreuzung möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074748Dokumentnummer
JJR_19710225_OGH0002_0020OB00285_7000000_004