RS OGH 1971/2/25 2Ob285/70, 2Ob25/95

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Veröffentlicht am 25.02.1971
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Norm

StVO §19 Abs1 BVII

Rechtssatz

Beim Vorliegen besonderer Umstände, wie zB einer im Verhältnis zu den Abmessungen der beteiligten Fahrzeuge engen Straße, einer sonstigen kritischen Verkehrslage und dergleichen hat der Wartepflichtige sein Fahrzeug schon in einer solchen Entfernung von der Querfahrbahn anzuhalten, daß dem bevorrangten Fahrzeug ein unbehindertes Verlassen der Kreuzung möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 285/70
    Entscheidungstext OGH 25.02.1971 2 Ob 285/70
    Veröff: ZVR 1972/49 S 78
  • 2 Ob 25/95
    Entscheidungstext OGH 21.12.1995 2 Ob 25/95
    Auch; Beisatz: Diese Verpflichtung besteht, sobald dem Wartepflichtigen rechtzeitig vor Durchführung entsprechender Vorkehrungen bei Einhaltung der nötigen Sorgfalt erkennbar ist, daß solche besonderen Umstände vorliegen. Beim Vorliegen solcher Umstände erstreckt sich der Vorrang des nach links abbiegenden Lenkers außerhalb des Kreuzungsbereiches auch auf die für diesen linke Straßenseite bis zum vollständigen Verlassen der Kreuzung. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0074748

Dokumentnummer

JJR_19710225_OGH0002_0020OB00285_7000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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