Norm
EO §391 IVARechtssatz
Fast unüberwindliche Schwierigkeiten, den durch einen Wettbewerbsverstoß entstandenen Schaden zu beweisen, als triftiger Grund für die Ablehnung der Festsetzung eines Befreiungsbetrages nach § 391 EO.Fast unüberwindliche Schwierigkeiten, den durch einen Wettbewerbsverstoß entstandenen Schaden zu beweisen, als triftiger Grund für die Ablehnung der Festsetzung eines Befreiungsbetrages nach Paragraph 391, EO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005523Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015