RS OGH 1971/3/2 12Os212/70

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Veröffentlicht am 02.03.1971
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Norm

StGB §207

Rechtssatz

Handlungen, die nicht äußerlich erkennbar auf das Geschlechtliche bezogen sind, wie Berührungen des nackten Gesäßes oder Bauches eines Minderjährigen - selbst in der Absicht, dem Täter sexuelle Erregung zu bieten - sind mit Rücksicht auf den objektiv gesehen sexuell neutralen Charakter dieser Körperstellen weder als geschlechtlicher Mißbrauch noch als Unzucht wider die Natur noch als Verführung zur Unzucht zu werten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 212/70
    Entscheidungstext OGH 02.03.1971 12 Os 212/70
    Veröff: EvBl 1971/348 S 664

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0095209

Dokumentnummer

JJR_19710302_OGH0002_0120OS00212_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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