Norm
ABGB §367 ERechtssatz
Die Möglichkeit der Abwendung eines an sich infolge listiger Irreführung drohenden Schadens durch den Getäuschten - etwa infolge Erhebung einer zivilrechtlich offenstehenden Einrede - schließt die Annahme eines Handelns in Schädigungsabsicht des Täuschenden nicht aus ( hier gutgläubiger Erwerb einer durch ein Pfandrecht belasteten Sache durch den Getäuschten, dem der Veräußerer die Pfandrechtsbelastung in Täuschungsabsicht verschwieg ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010913Dokumentnummer
JJR_19710304_OGH0002_0120OS00247_7000000_001