RS OGH 1971/3/4 12Os247/70, 13Os18/72, 9Os179/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.1971
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Norm

ABGB §367 E
StG §197 Ca

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Abwendung eines an sich infolge listiger Irreführung drohenden Schadens durch den Getäuschten - etwa infolge Erhebung einer zivilrechtlich offenstehenden Einrede - schließt die Annahme eines Handelns in Schädigungsabsicht des Täuschenden nicht aus ( hier gutgläubiger Erwerb einer durch ein Pfandrecht belasteten Sache durch den Getäuschten, dem der Veräußerer die Pfandrechtsbelastung in Täuschungsabsicht verschwieg ).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 247/70
    Entscheidungstext OGH 04.03.1971 12 Os 247/70
    RZ 1971,102 = EvBl 1971/349 S 666
  • 13 Os 18/72
    Entscheidungstext OGH 10.02.1972 13 Os 18/72
    Beisatz: Hier: Eigenmächtiges Zurückbehalten von Kleidungsstücken des zahlungsunfähigen Gastes. (T1)
  • 9 Os 179/71
    Entscheidungstext OGH 14.03.1972 9 Os 179/71
    nur: Die Möglichkeit der Abwendung eines an sich infolge listiger Irreführung drohenden Schadens durch den Getäuschten - etwa infolge Erhebung einer zivilrechtlich offenstehenden Einrede - schließt die Annahme eines Handelns in Schädigungsabsicht des Täuschenden nicht aus. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010913

Dokumentnummer

JJR_19710304_OGH0002_0120OS00247_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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