RS OGH 1971/3/11 1Ob11/71, 5Ob537/95

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Veröffentlicht am 11.03.1971
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Norm

ABGB §785
ABGB §951
ABGB §938 B
ABGB §1284 Aa

Rechtssatz

Zur Berechnung des Übergabswertes einer bäuerlichen Liegenschaft zwecks Ermittlung der hinzurechnungspflichtigen Schenkung und zur Frage der Berücksichtigung der Geldwertverdünnung bei Berechnung des Pflichtteilsergänzungsbetrages.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 11/71
    Entscheidungstext OGH 11.03.1971 1 Ob 11/71
    Veröff: SZ 44/30 = EvBl 1972/1 S 10
  • 5 Ob 537/95
    Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 537/95
    Vgl auch; Beisatz: Hat der Übergeber ein ganzes Bauerngut an eine - und nicht einzelne Teile davon an je verschiedene Personen - übergeben, so hat sich der Verkehrswert auch am Gesamtwert, der bei Veräußerung des ganzen Gutes erzielt werden könnte, zu orientieren mag er auch in einem Fall wie diesem niedriger sein als der bei Einzelverkauf der Teile erzielbare Erlös. Der Wert, der schon ab Vertragsabschluß zu erbringenden Gegenleistungen ist nach Wahrscheinlichkeitsregeln (= versicherungsmathematischen Grundsätzen) festzustellen, daher nicht auf Grund der tatsächlich verlaufenen Zeit, in der diese erbracht wurden; zu diesen Gegenleistungen gehören auch Leibrentenverpflichtungen des Übergebers; auch dieser Wert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters der beteiligten Personen zu ermitteln: Barwert der von der Beklagten am vermutlichen Todestag des Übergebers bis zum vermutlichen Todestag der Leibrentenberechtigten zu erbringenden Leistungen. (T1) Veröff: SZ 68/201

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012954

Dokumentnummer

JJR_19710311_OGH0002_0010OB00011_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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