Norm
ABGB §785Rechtssatz
Auch bei der Pflichtteilserhöhung durch Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden (Hofübergabe) ist bei der Festsetzung des Übergabswertes eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode - analog § 11 AnerbenG - anzuwenden.Auch bei der Pflichtteilserhöhung durch Hinzurechnung von Schenkungen unter Lebenden (Hofübergabe) ist bei der Festsetzung des Übergabswertes eine die bäuerliche Lebensordnung gebührend berücksichtigende Berechnungsmethode - analog Paragraph 11, AnerbenG - anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017994Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025