Rechtssatz
Die in Anhaltung nach dem § 49 KAG während eines gegen den Angehaltenen durchgeführten gerichtlichen Strafverfahrens verbrachte Zeit ist auf eine später in diesem Strafverfahren verhängte Strafe nicht anzurechnen, soweit das Gericht eine über die Erfordernisse des § 49 KAG hinausgehende Einschränkung der persönlichen Freiheit des Angehaltenen nicht auf Grund strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen verfügt hat, mag auch die Anhaltung nebenbei Zwecken des strafgerichtlichen Verfahrens dienstbar gemacht worden sein.Die in Anhaltung nach dem Paragraph 49, KAG während eines gegen den Angehaltenen durchgeführten gerichtlichen Strafverfahrens verbrachte Zeit ist auf eine später in diesem Strafverfahren verhängte Strafe nicht anzurechnen, soweit das Gericht eine über die Erfordernisse des Paragraph 49, KAG hinausgehende Einschränkung der persönlichen Freiheit des Angehaltenen nicht auf Grund strafverfahrensrechtlicher Bestimmungen verfügt hat, mag auch die Anhaltung nebenbei Zwecken des strafgerichtlichen Verfahrens dienstbar gemacht worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065922Dokumentnummer
JJR_19710311_OGH0002_0120OS00036_7100000_001