RS OGH 2023/1/31 1Ob48/71, 8Ob147/74, 6Ob200/74, 2Ob585/90, 1Ob260/07b, 4Ob227/22v

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Veröffentlicht am 11.03.1971
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Norm

JN §104 E
  1. JN § 104 heute
  2. JN § 104 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. JN § 104 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Für die Annahme der Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes genügt es nicht, dass die Parteien verabredeten, sich der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichts zu "unterwerfen", ebensowenig aber auch, dass ein Bezirksgericht "ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes" zuständig sein solle.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0046840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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