Norm
EO §391 IVBRechtssatz
Auch wenn der Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes nur insofern Erfolg hatte, daß der gem § 391 EO festgesetzte Befreiungsbetrag herabgesetzt wurde, kann er die Rekursentscheidung in vollem Umfang mit Revisionsrekurs anfechten.Auch wenn der Rekurs des Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes nur insofern Erfolg hatte, daß der gem Paragraph 391, EO festgesetzte Befreiungsbetrag herabgesetzt wurde, kann er die Rekursentscheidung in vollem Umfang mit Revisionsrekurs anfechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005576Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015