RS OGH 1971/3/17 4ZR29/70

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Veröffentlicht am 17.03.1971
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Rechtssatz

Zinsverluste, entgangener Gewinn, Wertminderung oder ähnliches sind nicht immer ein mittelbarer Schaden im Sinne von § 5 I AVB für Eigenschadenversicherung sondern können im Einzelfall auch den alleinigen und unmittelbaren (primären) Schaden darstellen, wie etwa einem fahrlässigen Verjährenlassen von Zinsansprüchen. VersR 1971,534Zinsverluste, entgangener Gewinn, Wertminderung oder ähnliches sind nicht immer ein mittelbarer Schaden im Sinne von Paragraph 5, römisch eins AVB für Eigenschadenversicherung sondern können im Einzelfall auch den alleinigen und unmittelbaren (primären) Schaden darstellen, wie etwa einem fahrlässigen Verjährenlassen von Zinsansprüchen. VersR 1971,534

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1971:RS0103691

Dokumentnummer

JJR_19710317_AUSL000_0040ZR00029_7000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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