Norm
ABGB §1042 BRechtssatz
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, einen Versionsanspruch nur dann zu bejahen, wenn der Verkürzte zu der Zeit, als der Aufwand gemacht wurde, den Forderungswillen besaß, also seine Leistungen in Erwartung eines Ersatzes erbrachte (SZ 7/108, SZ 27/175, SZ 31/8, SZ 33/41).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019936Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014