RS OGH 2014/5/21 5Ob48/71, 5Ob327/71, 6Ob53/73, 5Ob52/73, 1Ob754/78, 3Ob89/79, 3Ob553/86, 6Ob551/92,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.1971
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Rechtssatz

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OGH, einen Versionsanspruch nur dann zu bejahen, wenn der Verkürzte zu der Zeit, als der Aufwand gemacht wurde, den Forderungswillen besaß, also seine Leistungen in Erwartung eines Ersatzes erbrachte (SZ 7/108, SZ 27/175, SZ 31/8, SZ 33/41).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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