Norm
ABGB §1497 IRechtssatz
Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Wechsels unterbricht die Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt von neuem zu laufen. Eine gehörige Klagsfortsetzung innerhalb der neuen Verjährungsfrist ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0034632Dokumentnummer
JJR_19710324_OGH0002_0050OB00064_7100000_001