Norm
FinStrG §33Rechtssatz
Für die Tatbestandmäßigkeit im Sinne des § 33 FinStrG spielt die Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaften, von den Ausnahmefällen des § 10 Abs 2 GrEStG abgesehen, keine Rolle. Denn nach dem Abs 1 des § 10 GrEStG ist die Grunderwerbssteuer nicht vom objektiven Wert der Liegenschaft, sondern grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, die gemäß dem § 11 Abs 1 Z 1 des zit Gesetzes bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, zu berechnen.Für die Tatbestandmäßigkeit im Sinne des Paragraph 33, FinStrG spielt die Höhe des Verkehrswertes der Liegenschaften, von den Ausnahmefällen des Paragraph 10, Absatz 2, GrEStG abgesehen, keine Rolle. Denn nach dem Absatz eins, des Paragraph 10, GrEStG ist die Grunderwerbssteuer nicht vom objektiven Wert der Liegenschaft, sondern grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung, die gemäß dem Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, des zit Gesetzes bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, zu berechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086673Dokumentnummer
JJR_19710325_OGH0002_0120OS00014_7100000_001