RS OGH 1971/3/25 1Ob79/71, 1Ob610/83, 1Ob613/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 B
ABGB §1497 II

Rechtssatz

Die widerspruchslose Entgegennahme einer Rechnung muß nicht als Einverständnis des Empfängers mit deren Inhalt angesehen werden und kann daher, wenn der Schweigende nicht nach Treu und Glauben, namentlich innerhalb eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses, nach der Verkehrssitte oder nach dem Gesetz reden hätte müssen, schon gar nicht die Bedeutung eines die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnisses haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 79/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 79/71
    Veröff: HS 8218
  • 1 Ob 610/83
    Entscheidungstext OGH 01.06.1983 1 Ob 610/83
    nur: Die widerspruchslose Entgegennahme einer Rechnung muß nicht als Einverständnis des Empfängers mit deren Inhalt angesehen werden. (T1)
  • 1 Ob 613/84
    Entscheidungstext OGH 11.07.1984 1 Ob 613/84
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014111

Dokumentnummer

JJR_19710325_OGH0002_0010OB00079_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten