Norm
DSt 1872 §15Rechtssatz
Die Wiedereintragung in die Rechtsanwaltsliste gemäß § 15 DSt kann auch nach Ablauf von drei Jahren wegen Vertrauensunwürdigkeit verweigert werden.Die Wiedereintragung in die Rechtsanwaltsliste gemäß Paragraph 15, DSt kann auch nach Ablauf von drei Jahren wegen Vertrauensunwürdigkeit verweigert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0055856Dokumentnummer
JJR_19710329_OGH0002_000BKV00001_7000000_001