Norm
JN §42 AcRechtssatz
Streitanhängigkeit kann nur dann gegeben sein, wenn das gleiche Begehren bereits früher vor dem nach dem Gesetz oder gemäß § 42 Abs 3 JN zuständigen Richter erhoben wurde.Streitanhängigkeit kann nur dann gegeben sein, wenn das gleiche Begehren bereits früher vor dem nach dem Gesetz oder gemäß Paragraph 42, Absatz 3, JN zuständigen Richter erhoben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0039237Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0050OB00051_7100000_003