Norm
EO §81 Z3Rechtssatz
Eine Entscheidung des Kopenhagener Stadtgerichts über die Zuweisung der österreichischen ehelichen Kinder an die dänische Mutter ist gem § 81 Z 3 EO in Österreich nicht vollstreckbar. Einer solchen Entscheidung kommt auch nicht auf Grund von Verträgen für das österreichische Rechtsgebiet Wirksamkeit zu.Eine Entscheidung des Kopenhagener Stadtgerichts über die Zuweisung der österreichischen ehelichen Kinder an die dänische Mutter ist gem Paragraph 81, Ziffer 3, EO in Österreich nicht vollstreckbar. Einer solchen Entscheidung kommt auch nicht auf Grund von Verträgen für das österreichische Rechtsgebiet Wirksamkeit zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0002385Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0070OB00049_7100000_001