RS OGH 2004/2/10 5Ob51/71; 5Ob315/03i

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Veröffentlicht am 31.03.1971
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Rechtssatz

Die im fremden Namen geführte Hausverwaltung beruht auf einem Vollmachtsverhältnis und Auftragsverhältnis des Alleineigentümers oder der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses. Die Mehrheit der Miteigentümer kann jederzeit den Verwalter abberufen, bzw einen Wechsel in der Person des Verwalters vornehmen. Bei einhelliger Abberufung des bisherigen Verwalters tritt zwar die Vertretungsbefugnis des zuletzt bestellten Verwalters außer Kraft, doch lebt deshalb allein nicht jener Rechtszustand wieder auf, wie er vor der Bestellung des letzten Verwalters bestand, sondern kommt die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache wieder allen Teilhabern insgesamt zu (§ 833 ABGB).Die im fremden Namen geführte Hausverwaltung beruht auf einem Vollmachtsverhältnis und Auftragsverhältnis des Alleineigentümers oder der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses. Die Mehrheit der Miteigentümer kann jederzeit den Verwalter abberufen, bzw einen Wechsel in der Person des Verwalters vornehmen. Bei einhelliger Abberufung des bisherigen Verwalters tritt zwar die Vertretungsbefugnis des zuletzt bestellten Verwalters außer Kraft, doch lebt deshalb allein nicht jener Rechtszustand wieder auf, wie er vor der Bestellung des letzten Verwalters bestand, sondern kommt die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache wieder allen Teilhabern insgesamt zu (Paragraph 833, ABGB).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/71
    Entscheidungstext OGH 31.03.1971 5 Ob 51/71
    Veröff: MietSlg 23094 = JBl 1972,422 (abl Welser) = ImmZ 1972,314
  • RS0013739">5 Ob 315/03i
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
    Auch; nur: Die im fremden Namen geführte Hausverwaltung beruht auf einem Vollmachtsverhältnis und Auftragsverhältnis des Alleineigentümers oder der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses. Die Mehrheit der Miteigentümer kann jederzeit den Verwalter abberufen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013739

Im RIS seit

31.03.1971

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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