Rechtssatz
Die im fremden Namen geführte Hausverwaltung beruht auf einem Vollmachtsverhältnis und Auftragsverhältnis des Alleineigentümers oder der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses. Die Mehrheit der Miteigentümer kann jederzeit den Verwalter abberufen, bzw einen Wechsel in der Person des Verwalters vornehmen. Bei einhelliger Abberufung des bisherigen Verwalters tritt zwar die Vertretungsbefugnis des zuletzt bestellten Verwalters außer Kraft, doch lebt deshalb allein nicht jener Rechtszustand wieder auf, wie er vor der Bestellung des letzten Verwalters bestand, sondern kommt die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache wieder allen Teilhabern insgesamt zu (§ 833 ABGB).Die im fremden Namen geführte Hausverwaltung beruht auf einem Vollmachtsverhältnis und Auftragsverhältnis des Alleineigentümers oder der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses. Die Mehrheit der Miteigentümer kann jederzeit den Verwalter abberufen, bzw einen Wechsel in der Person des Verwalters vornehmen. Bei einhelliger Abberufung des bisherigen Verwalters tritt zwar die Vertretungsbefugnis des zuletzt bestellten Verwalters außer Kraft, doch lebt deshalb allein nicht jener Rechtszustand wieder auf, wie er vor der Bestellung des letzten Verwalters bestand, sondern kommt die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache wieder allen Teilhabern insgesamt zu (Paragraph 833, ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013739Im RIS seit
31.03.1971Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025