RS OGH 1971/3/31 5Ob51/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §836 A
JN §1 DVe2

Rechtssatz

Handelt es sich nicht um die Frage eines Wechsels in der Person des Verwalters einer gemeinschaftlichen Sache und auch nicht um eine Rechtsgestaltung oder Feststellung, sondern verlangt ein Miteigentümer vom anderen eine Leistung, Duldung oder Unterlassung, zu der der beklagte Miteigentümer nach dem Standpunkt des klagenden Miteigentümers bereits auf Grund der gegebenen Rechtslage verpflichtet sein, so ist für diese Entscheidung jedenfalls der Streitrichter zuständig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/71
    Entscheidungstext OGH 31.03.1971 5 Ob 51/71
    Veröff: MietSlg 23616

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013712

Dokumentnummer

JJR_19710331_OGH0002_0050OB00051_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten