Norm
ABGB §836 ARechtssatz
Handelt es sich nicht um die Frage eines Wechsels in der Person des Verwalters einer gemeinschaftlichen Sache und auch nicht um eine Rechtsgestaltung oder Feststellung, sondern verlangt ein Miteigentümer vom anderen eine Leistung, Duldung oder Unterlassung, zu der der beklagte Miteigentümer nach dem Standpunkt des klagenden Miteigentümers bereits auf Grund der gegebenen Rechtslage verpflichtet sein, so ist für diese Entscheidung jedenfalls der Streitrichter zuständig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013712Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0050OB00051_7100000_001