Norm
FinStrG §227Rechtssatz
Auch im Finanzstrafverfahren ist über die Kostenersatzpflicht des eines Finanzvergehens schuldig erkannten Angeklagten im Urteil ausschließlich nach § 389 StPO ohne Bezugnahme auf § 227 FinStrG (in irgendeiner Form) abzusprechen. § 227 FinStrG ergänzt § 381 StPO über die Art der einzelnen vom Ersatzpflichtigen zu ersetzenden Verfahrenskosten.Auch im Finanzstrafverfahren ist über die Kostenersatzpflicht des eines Finanzvergehens schuldig erkannten Angeklagten im Urteil ausschließlich nach Paragraph 389, StPO ohne Bezugnahme auf Paragraph 227, FinStrG (in irgendeiner Form) abzusprechen. Paragraph 227, FinStrG ergänzt Paragraph 381, StPO über die Art der einzelnen vom Ersatzpflichtigen zu ersetzenden Verfahrenskosten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086824Dokumentnummer
JJR_19710401_OGH0002_0090OS00025_7000000_002