Norm
StVO §3 B1cRechtssatz
Ein weiterer Blick nach rückwärts vor dem Einbiegen nach links ist entbehrlich, wenn ein Überholverbot nach § 16 Abs 2 lit c StVO besteht.Ein weiterer Blick nach rückwärts vor dem Einbiegen nach links ist entbehrlich, wenn ein Überholverbot nach Paragraph 16, Absatz 2, Litera c, StVO besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073200Dokumentnummer
JJR_19710401_OGH0002_0020OB00412_7000000_001