RS OGH 1971/4/6 8Ob45/71 (8Ob46/71)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.04.1971
beobachten
merken

Norm

StVO §76 Abs4 lita III

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 76 Abs 4 lit a StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 4, Litera a, StVO ist nicht ausdehnend dahin auszulegen, daß der Fußgänger den Schutzweg auch vor einem auf dem Schutzweg oder kurz davor zum Stillstand gekommenen Kraftwagen nicht betreten darf.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 45/71
    Entscheidungstext OGH 06.04.1971 8 Ob 45/71

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0075643

Dokumentnummer

JJR_19710406_OGH0002_0080OB00045_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten