RS OGH 1971/4/7 5Ob63/71, 5Ob213/73, 7Ob242/73, 1Ob613/94 (1Ob634/94), 1Ob204/11y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1971
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Norm

ABGB §819
AußStrG §174 C3
AußStrG §177

Rechtssatz

Die Einantwortung wird in der Frage des materiellen Eigentumsrechtes an den dem Nachlaßverfahren unterzogenen Gegenständen niemals rechtskräftig. Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 63/71
    Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 63/71
    Veröff: NZ 1973,15
  • 5 Ob 213/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 213/73
    Beisatz: Hier: Bergwerkseigentum (T1)
  • 7 Ob 242/73
    Entscheidungstext OGH 24.01.1974 7 Ob 242/73
    nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. Ist eine im Nachlaß verzeichnete Liegenschaft nicht Eigentum des Erblassers, so erwirbt der Erbe trotz Einantwortung des Nachlasses daran kein Eigentumsrecht. (T2)
  • 1 Ob 613/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 613/94
    nur: Durch die Einantwortung können nie mehr Rechte übertragen werden, als der Erblasser hatte. (T3) Beisatz: Die Einantwortung verschafft dem Erben kein materielles Recht an Vermögensschaften, die in Wahrheit nicht zum Nachlaß gehören; sie kann auch nicht als Beweis seines Eigentums verwendet werden, sondern legitimiert ihn bloß, als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers Ansprüche auf von der Einantwortung betroffene Gegenstände im Rechtsweg geltend zu machen. (T4)
  • 1 Ob 204/11y
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 204/11y
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0008383

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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