RS OGH 1971/4/7 5Ob72/71 (5Ob73/71), 5Ob326/71, 3Ob208/74, 3Ob79/02t

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Veröffentlicht am 07.04.1971
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Norm

KO §119 Abs2 B

Rechtssatz

Der kridamäßige Verkauf im Konkursverfahren ist keine Exekution; er bedarf keines Exekutionstitels und hat auch keinen. Das Verfahren beginnt mit dem Antrag des Masseverwalters auf Verkaufsbewilligung, über die der Konkurskommissär entscheidet. Gegen die Bewilligung ist (da keine Exekutionsbewilligung) binnen vierzehn Tagen der Rekurs an das OLG zulässig. Die funktionelle Zuständigkeit zur weiteren Durchführung des Verfahrens geht mit dem Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens um Durchführung beim Exekutionsgericht an dieses über.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 72/71
    Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 72/71
  • 5 Ob 326/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 5 Ob 326/71
    Ähnlich; Beisatz: Vierzehntägige Rekursfrist. (T1) Veröff: SZ 44/189 = EvBl 1972/135 S 242
  • 3 Ob 208/74
    Entscheidungstext OGH 22.10.1974 3 Ob 208/74
    nur: Der kridamäßige Verkauf im Konkursverfahren ist keine Exekution; er bedarf keines Exekutionstitels und hat auch keinen. (T2) Veröff: EvBl 1975/150 S 299 = QuHGZ 1975 H2,129
  • 3 Ob 79/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 79/02t
    Vgl auch; Beisatz: Bei kridamäßiger Versteigerung ist dem Exekutionsantrag der Antrag des Masseverwalters an das Konkursgericht gleichzuhalten (3Ob318/01p= EvBl2002/148). Es sind daher die Bestimmungen der EO idF vor der EO-Nov 2000 anzuwenden, wenn der Zeitpunkt der Antragstellung des Masseverwalters beim Konkursgericht vor dem 30.September2000 liegt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065219

Dokumentnummer

JJR_19710407_OGH0002_0050OB00072_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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