TE Vfgh Beschluss 1999/10/6 B235/99

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Veröffentlicht am 06.10.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §538

Leitsatz

Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags einer Landesregierung als belangter Behörde hinsichtlich eines Anlaßverfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin; kein Einfluß dieser Tatsache auf die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die Verlassenschaft

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens B2632/97 wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Die Salzburger Landesregierung sprach Rosa G. mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid vom 15. Oktober 1997 die Aufenthaltskosten in einer Landespflegeanstalt aus Sozialhilfemitteln abzüglich eines ab 1. April 1997 zu entrichtenden monatlichen Eigenleistungsbetrages von 910,40 S zu; als Eigenleistung wurden gem. §8 Abs5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes, LGBl. 19/1975 idF LGBl. 49/1996, 80 % des nach dem Bundespflegegeldgesetz gebührenden Taschengeldes vorgeschrieben. Dieser Bescheid der Landesregierung war Gegenstand der zu B2632/97 durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde nach Art144 B-VG, welche am 3. November 1997 (Postaufgabe 30. Oktober 1997) beim Verfassungsgerichtshof einlangte.

2. Aus Anlaß mehrerer Beschwerdesachen, darunter des eben beschriebenen Beschwerdefalles B2632/97, leitete der Verfassungsgerichtshof gem. Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der in §8 Abs6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (- gemäß diesem Absatz galt das Taschengeld, das aufgrund eines nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Pflegegeldes ausbezahlt wird, als Einkommen im Sinne des Salzburger Sozialhilfegesetzes -) enthaltenen Wortfolge "bundes- oder" ein und hob sodann diese Wendung mit dem am 5. Oktober 1998 gefällten Erkenntnis G117/98 als verfassungswidrig auf.

In weiterer Folge gab der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1998 der Beschwerde B2632/97 statt und hob den dort angefochtenen Bescheid infolge Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf.

II.Mit dem vorliegenden, am 5. Feber 1999 eingelangten Antrag nach §34 VerfGG begehrt die Salzburger Landesregierung - gestützt auf den Wiederaufnahmsgrund des §530 Abs1 Z7 ZPO - die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Die Landesregierung bringt im wesentlichen vor, sie habe am 28. Jänner 1999 davon Kenntnis erlangt, daß die Beschwerdeführerin am 3. Juni 1998, somit vor der Fällung des Erkenntnisses B2632/97, verstorben sei. Gemäß dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofs B500/97 vom 29. September 1998 könne jedoch über eine Beschwerde ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung jedenfalls dann nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die beschwerdeführende Partei verstorben und kein Rechtsträger vorhanden sei, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. Die Kenntnis vom Versterben der beschwerdeführenden Partei hätte nach Ansicht der Landesregierung eine für sie als belangte Behörde günstigere Entscheidung herbeigeführt.

Mit dem von der Salzburger Landesregierung erwähnten Beschluß B500/97 wurde ein Beschwerdeverfahren eingestellt, weil nach dem Ableben der dort einschreitenden Beschwerdeführerin im Verfahren (im Hinblick auf eine sog. "iure crediti - Einantwortung") hervorgekommen war, "daß kein Rechtsträger vorhanden ist, der das Verfahren in Ansehung jener Rechte, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift, das Verfahren fortsetzen will".

III. Der Antrag - hinsichtlich

dessen Rechtzeitigkeit Zweifel nicht entstanden sind - erweist sich als nicht zulässig.

1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluß VfSlg. 8983/1980 mit näherer Begründung dargelegt hat, ist im verfassungsgerichtlichen Verfahren über einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VerfGG) im Hinblick auf §35 Abs1 VerfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden. Demgemäß ist - wie in diesem Beschluß weiters ausgeführt wurde - ein Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens insbesondere dann zurückzuweisen, wenn die beim Wiederaufnahmsgrund nach §530 Abs1 Z7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluß auf die Entscheidung in der Hauptsache haben könnten.

Einen derartigen Einfluß kann der von der Landesregierung geltend gemachte Umstand, daß die beschwerdeführende Partei nach Einbringung der Beschwerde verstorben ist, jedoch nicht haben, weil im vorliegenden Fall - anders als in der mit dem zitierten Beschluß B500/97 erledigten Beschwerdesache - die Rechtspersönlichkeit der Beschwerdeführerin durch die (zum Zeitpunkt der Entscheidung über die erwähnte Beschwerde noch bestehende) Verlassenschaft nach ihr fortgesetzt wurde, zu deren Vertretung der einschreitende Rechtsanwalt kraft des sinngemäß heranzuziehenden §35 Abs1 ZPO berufen war (vgl. etwa VfSlg. 14841/1997, S 609). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, daß die Verlassenschaftsabhandlung gemäß dem vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften und am 13. August 1999 eingesehenen Akt 20 A339/98 des Bezirksgerichtes Salzburg (auch) an diesem Tag noch nicht abgeschlossen war und der Nachlaß - infolge des nachträglichen Wegfalls der unter I.1. erwähnten Verpflichtung zu einer Eigenleistung ab 1. April 1997 (somit einem Zeitpunkt, zu dem die Taschengeld nach dem BundespflegegeldG beziehende Beschwerdeführerin noch am Leben war) - eine entsprechende finanzielle Veränderung zu seinen Gunsten erfuhr.

2. Der nicht zulässige Antrag war sohin mit gemäß §34 zweiter Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B235.1999

Dokumentnummer

JFT_10008994_99B00235_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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