RS OGH 1971/4/7 5Ob54/71 (5Ob55/71)

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Veröffentlicht am 07.04.1971
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Norm

ABGB §1010
ABGB §1014

Rechtssatz

Im Falle einer zulässigen Substitution hat der Gewaltgeber auch die Kosten des Substituten zu tragen. Wenn diese vom unmittelbar Bevollmächtigen bestritten wurden, kann er vom Vollmachtgeber Ersatz verlangen, jedoch nur im Rahmen der Bestimmungen des § 1014 ABGB, also soweit diese Kosten notwendig und nützlich waren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 54/71
    Entscheidungstext OGH 07.04.1971 5 Ob 54/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0019410

Dokumentnummer

JJR_19710407_OGH0002_0050OB00054_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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