Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch einen Beinamputierten, der sich mit regelmäßigen Vorsprachen beim Wohnsitzarbeitsamt (Tulln) begnügt, wo er nicht darauf aufmerksam gemacht wird, daß er sich an das Arbeitsamt für Körperbehinderte Wien wenden müsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026774Dokumentnummer
JJR_19710415_OGH0002_0020OB00067_7100000_001