RS OGH 1971/4/15 1Ob68/71, 1Ob114/71, 1Ob319/75, 7Ob602/77, 3Ob631/78, 5Ob573/80, 3Ob509/80, 1Ob715/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1971
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Norm

ABGB §871 CI
ABGB §875
ABGB §1017

Rechtssatz

Wer auf Seite des Erklärungsgegners steht, für diesen als dessen Organ oder Hilfsorgan aufgetreten ist, und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäftes mitgewirkt hat, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB (vgl HS 407, 645 ua).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 68/71
    Entscheidungstext OGH 15.04.1971 1 Ob 68/71
    Veröff: EvBl 1972/21 S 43
  • 1 Ob 114/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 1 Ob 114/71
    Veröff: SZ 44/59 = JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95 = HS 8091
  • 1 Ob 319/75
    Entscheidungstext OGH 19.12.1975 1 Ob 319/75
  • 7 Ob 602/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 602/77
  • 3 Ob 631/78
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 3 Ob 631/78
    Beisatz: Folgeprozeß zu 1 Ob 68/71 (T1)
  • 5 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 573/80
    Veröff: SZ 53/108
  • 3 Ob 509/80
    Entscheidungstext OGH 17.12.1980 3 Ob 509/80
    Beisatz: Als Bote, Verhandlungsführer oder Stellvertreter (T2)
  • 1 Ob 715/82
    Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 715/82
    Auch
  • 5 Ob 573/82
    Entscheidungstext OGH 21.12.1982 5 Ob 573/82
  • 8 Ob 23/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 8 Ob 23/84
    Auch
  • 7 Ob 639/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 639/85
    Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T3) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356
  • 3 Ob 630/85
    Entscheidungstext OGH 15.01.1986 3 Ob 630/85
  • 8 Ob 617/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 617/86
    Beisatz: Dieser Grundsatz muß insbesonders zum Tragen kommen, wenn sich der Erklärungsgegner den ihm aus dem Geschäft erwachsenden Vorteil zuwenden will. (T4)
  • 1 Ob 551/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1994 1 Ob 551/94
    Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T5) Veröff: SZ 67/136
  • 1 Ob 596/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 596/95
    Auch
  • 3 Ob 7/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 3 Ob 7/95
  • 7 Ob 272/97v
    Entscheidungstext OGH 03.12.1997 7 Ob 272/97v
    Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB. Ein vom Immobilienmakler bewirkter Irrtum ist vielmehr dem Geschäftsherrn (Verkäufer) als eigener zuzurechnen. (T6)
  • 2 Ob 112/00k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 112/00k
    Vgl auch; Beis wie T5 nur: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte. (T7) Beisatz: Eine Person, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfe bedient, ist nicht Dritter iSd § 875 ABGB. (T8)
  • 9 Ob 186/02x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 186/02x
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 41/03w
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 41/03w
    Auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8
  • 1 Ob 64/04z
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 64/04z
    Beisatz: Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. (T9)
  • 6 Ob 109/09m
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 109/09m
    Auch; Beisatz: § 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T10)
    Beisatz: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94; 1 Ob 64/04z). (T11)
    Beisatz: Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w). (T12)
    Beisatz: Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. (T13)
  • 6 Ob 24/10p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2010 6 Ob 24/10p
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Bem: Hier: erhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T14)
  • 4 Ob 44/11s
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 44/11s
    Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T13; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T15); Veröff: SZ 2011/83
  • 2 Ob 176/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 176/10m
    Vgl Beis wie T7; Beis wie T11 nur: Sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört. (T16)
    Auch Beis wie T11 nur: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist. (T17)
    Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T18)
    Beis wie T13 ; Beis wie T12; Beis wie T6; Beisatz: Ein Vertragspartner, der ? wenn auch ohne Vorsatz ? durch die Zwischenschaltung einer Hilfsperson das Gegenüber des ihm sonst zustehenden (irrtumsrechtlichen) Schutzes berauben würde, soll eben so behandelt werden, als wäre er selbst tätig geworden. (T19)
  • 6 Ob 13/12y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 13/12y
    Auch; Beisatz: Hier: Eine Person, die von einem Privatanleger ersucht wird, einen Käufer für Aktien zu suchen und mit dem Verkauf eines Teils der Aktien beauftragt ist, ist nicht Dritter sondern Gehilfe des Verkäufers. (T20)
  • 4 Ob 129/12t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 129/12t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T21); Veröff: SZ 2012/139
  • 8 Ob 46/15w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 Ob 46/15w
    Auch; Beis wie T10; Beis wie T16
  • 3 Ob 93/16x
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 93/16x
    Auch
  • 2 Ob 172/17h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 172/17h
    Vgl auch
  • 4 Ob 41/19m
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 41/19m
    Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Keine Zurechnung eines Mitarbeiters der Lieferantin an die finanzierende Leasinggeberin. (T22)
  • 8 Ob 52/19h
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 Ob 52/19h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016309

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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