Norm
ZPO §103Rechtssatz
Auch an die Ehefrau eines Rechtsanwaltes oder Notars kann unter den beschriebenen Voraussetzungen eine rechtswirksame Ersatzzustellung vorgenommen werden, sofern diese in der Kanzlei ihres Mannes dauernd eine - wenn auch unentgeltliche - Tätigkeit, die im Interesse des Ehemannes erfolgt, entfaltet (vgl RZ 1937,406).Auch an die Ehefrau eines Rechtsanwaltes oder Notars kann unter den beschriebenen Voraussetzungen eine rechtswirksame Ersatzzustellung vorgenommen werden, sofern diese in der Kanzlei ihres Mannes dauernd eine - wenn auch unentgeltliche - Tätigkeit, die im Interesse des Ehemannes erfolgt, entfaltet vergleiche RZ 1937,406).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036395Dokumentnummer
JJR_19710416_OGH0002_0010OB00102_7100000_001