RS OGH 1971/4/16 1Ob102/71

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Veröffentlicht am 16.04.1971
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Norm

ZPO §103
  1. ZPO § 103 heute
  2. ZPO § 103 gültig ab 01.03.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Rechtssatz

Auch an die Ehefrau eines Rechtsanwaltes oder Notars kann unter den beschriebenen Voraussetzungen eine rechtswirksame Ersatzzustellung vorgenommen werden, sofern diese in der Kanzlei ihres Mannes dauernd eine - wenn auch unentgeltliche - Tätigkeit, die im Interesse des Ehemannes erfolgt, entfaltet (vgl RZ 1937,406).Auch an die Ehefrau eines Rechtsanwaltes oder Notars kann unter den beschriebenen Voraussetzungen eine rechtswirksame Ersatzzustellung vorgenommen werden, sofern diese in der Kanzlei ihres Mannes dauernd eine - wenn auch unentgeltliche - Tätigkeit, die im Interesse des Ehemannes erfolgt, entfaltet vergleiche RZ 1937,406).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036395

Dokumentnummer

JJR_19710416_OGH0002_0010OB00102_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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