Norm
ABGB §1301Rechtssatz
Kann einer von zwei nach § 1301 und 1302 ABGB an und für sich solidarisch "Verantwortlichen" vom Geschädigten nicht in Anspruch genommen werden, weil er als "unfähig, sich zu verpflichten" angesehen werden muss, bleibt der andere dem Geschädigten voll verantwortlich, soweit nicht besondere Ausnahmebestimmungen (zum Beispiel § 1310 ABGB) Platz greifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026667Dokumentnummer
JJR_19710419_OGH0002_0020OB00129_7000000_006