RS OGH 1971/4/20 4Ob5/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1971
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Norm

ABGB §1153 C
StVO §58 Abs2

Rechtssatz

Pflicht eines Lastkraftwagen - Lenkers, der eine plötzliche Verlagerung der Ladung (hier: volle Weinfässer!) seines Wagens bemerkt, sofort anzuhalten, um Ursache und Art dieser Verlagerung festzustellen und sich zu überzeugen, daß das Weiterfahren ohne weitere Vorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder einer Beschädigung von Sachen geschehen kann. Bei Unterlassung dieser Verpflichtung kann nicht mehr von einer entschuldbaren Fehlleistung gesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/71
    Entscheidungstext OGH 20.04.1971 4 Ob 5/71
    Veröff: SozM IA/e,879 = ZVR 1972/79 S 140 = Arb 8866

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0021493

Dokumentnummer

JJR_19710420_OGH0002_0040OB00005_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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