RS OGH 1971/4/21 11Os83/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1971
beobachten
merken

Norm

StPO §410
  1. StPO § 410 heute
  2. StPO § 410 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 410 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 410 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StPO § 410 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 410 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 410 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Die Anrechnung der Vorhaft eines Angeklagten in einem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteil hindert es, die gleiche Vorhaft auf Grund einer Berufung dieses Angeklagten auf die mit einem anderen Urteil über ihn verhängte Strafe anzurechnen. Falls die Anrechnung der Vorhaft nicht aufrecht bliebe, könnte gemäß § 410 StPO die Anrechnung auf das erfolglos mit Berufung bekämpfte andere Urteil begehrt werden (EvBl 1967/260 = RZ 1967,52).Die Anrechnung der Vorhaft eines Angeklagten in einem noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Urteil hindert es, die gleiche Vorhaft auf Grund einer Berufung dieses Angeklagten auf die mit einem anderen Urteil über ihn verhängte Strafe anzurechnen. Falls die Anrechnung der Vorhaft nicht aufrecht bliebe, könnte gemäß Paragraph 410, StPO die Anrechnung auf das erfolglos mit Berufung bekämpfte andere Urteil begehrt werden (EvBl 1967/260 = RZ 1967,52).

Entscheidungstexte

  • 11 Os 83/70
    Entscheidungstext OGH 21.04.1971 11 Os 83/70
    Veröff: EvBl 1972/50 S 77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0101453

Dokumentnummer

JJR_19710421_OGH0002_0110OS00083_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten