Norm
Geo §595 Abs1Rechtssatz
Wenn die Hauptverhandlung und das Urteil zu Recht nur durch einen gemäß dem § 458 Abs 2 StPO aufgenommenen Vermerk beurkundet wurden, ist auch bei späterer Notwendigkeit einer Urteilsausfertigung im Sinne des § 595 Abs 1 Geo die Abfassung eines Protokolls über die Hauptverhandlung nach dem Gesetz und der Geo nicht geboten.Wenn die Hauptverhandlung und das Urteil zu Recht nur durch einen gemäß dem Paragraph 458, Absatz 2, StPO aufgenommenen Vermerk beurkundet wurden, ist auch bei späterer Notwendigkeit einer Urteilsausfertigung im Sinne des Paragraph 595, Absatz eins, Geo die Abfassung eines Protokolls über die Hauptverhandlung nach dem Gesetz und der Geo nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0059625Dokumentnummer
JJR_19710421_OGH0002_0110OS00051_7100000_001