RS OGH 1971/4/22 9Os79/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1971
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Norm

StPO §313 B
  1. StPO § 313 heute
  2. StPO § 313 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Im Tatbestand des negativen Kindesmords kommt in den Worten "absichtliche" und "umkommen läßt" (im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorsatzbestimmung des § 1 StG) der Tötungsvorsatz klar zum Ausdruck, weshalb für eine Zusatzfrage an die Geschwornen betreffend einen Irrtum, daß das Kind tot geboren worden sei (§ 2 lit e StG) kein Anlaß bestünde.Im Tatbestand des negativen Kindesmords kommt in den Worten "absichtliche" und "umkommen läßt" (im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorsatzbestimmung des Paragraph eins, StG) der Tötungsvorsatz klar zum Ausdruck, weshalb für eine Zusatzfrage an die Geschwornen betreffend einen Irrtum, daß das Kind tot geboren worden sei (Paragraph 2, Litera e, StG) kein Anlaß bestünde.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 79/70
    Entscheidungstext OGH 22.04.1971 9 Os 79/70
    Veröff: EvBl 1972/18 S 22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100504

Dokumentnummer

JJR_19710422_OGH0002_0090OS00079_7000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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