Norm
StPO §313 BRechtssatz
Im Tatbestand des negativen Kindesmords kommt in den Worten "absichtliche" und "umkommen läßt" (im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorsatzbestimmung des § 1 StG) der Tötungsvorsatz klar zum Ausdruck, weshalb für eine Zusatzfrage an die Geschwornen betreffend einen Irrtum, daß das Kind tot geboren worden sei (§ 2 lit e StG) kein Anlaß bestünde.Im Tatbestand des negativen Kindesmords kommt in den Worten "absichtliche" und "umkommen läßt" (im Zusammenhang mit der allgemeinen Vorsatzbestimmung des Paragraph eins, StG) der Tötungsvorsatz klar zum Ausdruck, weshalb für eine Zusatzfrage an die Geschwornen betreffend einen Irrtum, daß das Kind tot geboren worden sei (Paragraph 2, Litera e, StG) kein Anlaß bestünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0100504Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0090OS00079_7000000_001