Norm
StVO §3 B7Rechtssatz
Ein Kraftfahrzeuglenker braucht nicht schon deshalb, weil ihm ein Fußgänger entgegen § 76 Abs 1 StVO auf der rechten Straßenseite entgegen kommt, damit zu rechnen, daß dieser nun plötzlich und unaufmerksam die Fahrbahn überqueren wird.Ein Kraftfahrzeuglenker braucht nicht schon deshalb, weil ihm ein Fußgänger entgegen Paragraph 76, Absatz eins, StVO auf der rechten Straßenseite entgegen kommt, damit zu rechnen, daß dieser nun plötzlich und unaufmerksam die Fahrbahn überqueren wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073887Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0020OB00104_7100000_002