Norm
FinStrG §35 Abs1Rechtssatz
Das vollendete Finanzvergehen des Schmuggels erfordert zwar nicht den tatsächlichen Eintritt einer Abgabenverkürzung, jedoch das tatsächliche Unterbleiben der vorgeschriebenen Verzollung. Wird die zur Verzollung nicht gestellte oder verheimlichte Ware beim Grenzübertritt entdeckt, so liegt bloß Versuch vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086419Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0120OS00034_7100000_001