RS OGH 1971/4/22 12Os34/71, 9Os169/75, 15Os126/88

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Veröffentlicht am 22.04.1971
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Norm

FinStrG §35 Abs1

Rechtssatz

Das vollendete Finanzvergehen des Schmuggels erfordert zwar nicht den tatsächlichen Eintritt einer Abgabenverkürzung, jedoch das tatsächliche Unterbleiben der vorgeschriebenen Verzollung. Wird die zur Verzollung nicht gestellte oder verheimlichte Ware beim Grenzübertritt entdeckt, so liegt bloß Versuch vor.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 34/71
    Entscheidungstext OGH 22.04.1971 12 Os 34/71
    Veröff: SSt 42/17
  • 9 Os 169/75
    Entscheidungstext OGH 10.03.1976 9 Os 169/75
    nur: Wird die zur Verzollung nicht gestellte oder verheimlichte Ware beim Grenzübertritt entdeckt, so liegt bloß Versuch vor. (T1)
  • 15 Os 126/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 15 Os 126/88
    nur T1; Veröff: SSt 59/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086419

Dokumentnummer

JJR_19710422_OGH0002_0120OS00034_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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