RS OGH 1971/4/22 12Os34/71, 11Os93/75, 12Os176/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1971
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Norm

FinStrG §17 Abs3 lita
FinStrG §17 Abs3 litb
SGG §6 Abs3 F

Rechtssatz

Genauso wie es vom Standpunkt der Billigkeit nicht zu vertreten wäre, ein für einen Rauschgifttransport verwendetes Fahrzeug, das dem Eigentümer vorher gestohlen worden war, ohne daß ihn an dem Diebstahl auch nur ein leichtes Verschulden träfe, für verfallen zu erklären, ist es ebenso unbillig, ein Fahrzeug, an dem sich ein angesehenes Kreditinstitut für das von ihm gewährte Darlehen das Eigentum vorbehalten hat, deshalb für verfallen zu erklären, weil der Fahrzeughalter das Fahrzeug nach der Kreditgewährung ohne irgendein Verschulden des Kreditgebers und Kraftfahrzeug-Vorbehaltseigentümers im Sinne des SGG mißbräuchlich verwendete.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 34/71
    Entscheidungstext OGH 22.04.1971 12 Os 34/71
    Veröff: EvBl 1972/16 S 19 = RZ 1971,151 = SSt 42/17
  • 11 Os 93/75
    Entscheidungstext OGH 21.10.1975 11 Os 93/75
    Vgl aber
  • 12 Os 176/79
    Entscheidungstext OGH 13.03.1980 12 Os 176/79
    Vgl aber

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088020

Dokumentnummer

JJR_19710422_OGH0002_0120OS00034_7100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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