RS OGH 1993/11/10 2Ob104/71, 2Ob156/76, 2Ob86/88, 7Ob32/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §1311 IIb
StVO §76 Abs1 I
StVO §76 Abs1 IIa

Rechtssatz

Der Schutzzweck des § 76 Abs 1 StVO besteht nicht darin, Passanten beim Überqueren der Fahrbahn vor Gefahren zu behüten, sondern zu vermeiden, daß Fußgänger von hinten angefahren werden.Der Schutzzweck des Paragraph 76, Absatz eins, StVO besteht nicht darin, Passanten beim Überqueren der Fahrbahn vor Gefahren zu behüten, sondern zu vermeiden, daß Fußgänger von hinten angefahren werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027602

Dokumentnummer

JJR_19710422_OGH0002_0020OB00104_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten