Rechtssatz
Der Schutzzweck des § 76 Abs 1 StVO besteht nicht darin, Passanten beim Überqueren der Fahrbahn vor Gefahren zu behüten, sondern zu vermeiden, daß Fußgänger von hinten angefahren werden.Der Schutzzweck des Paragraph 76, Absatz eins, StVO besteht nicht darin, Passanten beim Überqueren der Fahrbahn vor Gefahren zu behüten, sondern zu vermeiden, daß Fußgänger von hinten angefahren werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027602Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0020OB00104_7100000_001