RS OGH 1971/4/23 11Os18/71

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Veröffentlicht am 23.04.1971
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Norm

StGB §81 Z2 B3
StPO §281 Z5 B

Rechtssatz

Bloßer Hinweis auf die "Erfahrung des täglichen Lebens" keine ausreichende Begründung dafür, daß ein mit einem Kraftfahrzeug zu einer Gaststätte gelangter und von der festen Absicht, das Fahrzeug nach dem Gaststättenbesuch dort stehenzulassen und den (kurzen) Heimweg zu seiner Wohnstätte zu Fuß zurückzulegen, beseelter Mensch deshalb, weil die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß er in der Gaststätte einen Bekannten treffen und von diesem ersucht werden könnte, ihn mit seinem Fahrzeug nach Haus zu bringen, von vornherein mit einem "Umstoßen" seiner ursprünglich bestandenen Absicht, das Fahrzeug im Anschluß an den Gaststättenbesuch nicht zu benützen, rechnen müßte.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 18/71
    Entscheidungstext OGH 23.04.1971 11 Os 18/71

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0092455

Dokumentnummer

JJR_19710423_OGH0002_0110OS00018_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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