Norm
NO §61Rechtssatz
Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses als nichtig in einer Sitzung ohne Zuziehung der Beteiligten in sinngemäßer Anwendung des § 281 Abs 1 Z 1 StPO und des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO, wenn daran der Untersuchungskommissär und ein Richter, der in der dem Bescheid übermittelten Liste der Mitglieder des Disziplinarsenates nicht enthalten war, mitgewirkt haben.Aufhebung eines Disziplinarerkenntnisses als nichtig in einer Sitzung ohne Zuziehung der Beteiligten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, wenn daran der Untersuchungskommissär und ein Richter, der in der dem Bescheid übermittelten Liste der Mitglieder des Disziplinarsenates nicht enthalten war, mitgewirkt haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042134Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009