Norm
StPO §252Rechtssatz
Ein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis ist jedenfalls, wenn in der Hauptverhandlung die Polizeianzeige oder das betreffende gerichtliche Vernehmungsprotokoll nach § 252 vorletzter Abs StPO verlesen wurde oder daraus die entsprechenden Vorbehalte gemacht worden sind, ein zulässiges Beweismittel und kann - je nach dem Ergebnis der vom erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse vorzunehmenden Überprüfung - ohne weiteres zur Begründung eines Schuldspruches herangezogen werden.Ein im Vorverfahren abgelegtes Geständnis ist jedenfalls, wenn in der Hauptverhandlung die Polizeianzeige oder das betreffende gerichtliche Vernehmungsprotokoll nach Paragraph 252, vorletzter Abs StPO verlesen wurde oder daraus die entsprechenden Vorbehalte gemacht worden sind, ein zulässiges Beweismittel und kann - je nach dem Ergebnis der vom erkennenden Gericht unter Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse vorzunehmenden Überprüfung - ohne weiteres zur Begründung eines Schuldspruches herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0098165Im RIS seit
27.04.1971Zuletzt aktualisiert am
07.08.2023