Norm
StVO §7 Abs2 IaRechtssatz
Die Bestimmung des § 7 Abs 2 StVO bezweckt die Verringerung der Gefahr eines Zusammenstoßes überholender und begegnender Fahrzeuge, die durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift vergrößert wird.Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, StVO bezweckt die Verringerung der Gefahr eines Zusammenstoßes überholender und begegnender Fahrzeuge, die durch die Nichteinhaltung dieser Vorschrift vergrößert wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0073276Dokumentnummer
JJR_19710427_OGH0002_0080OB00063_7100000_001