RS OGH 1971/4/28 5Ob96/71

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Veröffentlicht am 28.04.1971
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Norm

ABGB §302 B
ABGB §1409 A
AußStrG §72

Rechtssatz

Wer sich eine Gesamtsache (Unternehmen) ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 1409 ABGB zugeeignet hat - hier aus einem Nachlaß, der armutshalber abgetan wurde -, haftet für die auf der Gesamtsache lastenden Verbindlichkeiten - hier eine für den Erwerb des Unternehmens zu zahlende Leibrente - zunächst grundsätzlich nur cum viribus, wenn sich der Erwerber der Gesamtsache (des Unternehmens), die den Haftungsstock für die Unternehmensgläubiger bildet, entäußert.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 96/71
    Entscheidungstext OGH 28.04.1971 5 Ob 96/71
    HS 8041 = JBL 1972,39 (mit Kritik v Bydlinski)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007627

Dokumentnummer

JJR_19710428_OGH0002_0050OB00096_7100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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