Norm
StPO §38 Abs3Rechtssatz
Wurde der Verdächtigte noch nicht gemäß § 38 StPO vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluss nach § 90 nur, dass weitere Vorerhebungen unterbleiben, das Verfahren kann gemäß § 363 Abs 1 Z 1 StPO unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden.Wurde der Verdächtigte noch nicht gemäß Paragraph 38, StPO vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluss nach Paragraph 90, nur, dass weitere Vorerhebungen unterbleiben, das Verfahren kann gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins, StPO unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0097191Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008