Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren hat der Richter nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Sachlage soweit aufzuklägen, als es zur Durchführung der Verlassenschaft notwendig ist (SZ 16/68).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0008753Im RIS seit
29.04.1971Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025