RS OGH 1971/4/29 9Os36/71

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1971
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Norm

StVG §107 Abs3
StVG §118 Abs3
  1. StVG § 107 heute
  2. StVG § 107 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. StVG § 107 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StVG § 107 gültig von 01.01.2002 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000
  5. StVG § 107 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  6. StVG § 107 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1975
  1. StVG § 118 heute
  2. StVG § 118 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  3. StVG § 118 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Rechtssatz

Nach § 118 Abs 3 StVG kann lediglich der öffentliche Ankläger von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer gerichtlich strafbaren Übertretung absehen oder zurücktreten, wenn eine Tat, die nach § 107 Abs 3 StVG als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht. Hingegen hat das Gericht, wenn es zu einer Anklageerhebung gekommen ist, bei Vorliegen des Tatbestandes jedenfalls einen Schuldspruch zu fällen.Nach Paragraph 118, Absatz 3, StVG kann lediglich der öffentliche Ankläger von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer gerichtlich strafbaren Übertretung absehen oder zurücktreten, wenn eine Tat, die nach Paragraph 107, Absatz 3, StVG als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht. Hingegen hat das Gericht, wenn es zu einer Anklageerhebung gekommen ist, bei Vorliegen des Tatbestandes jedenfalls einen Schuldspruch zu fällen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 36/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 9 Os 36/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088426

Dokumentnummer

JJR_19710429_OGH0002_0090OS00036_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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