RS OGH 1971/4/29 9Os36/71

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Veröffentlicht am 29.04.1971
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Norm

StVG §107 Abs3
StVG §118 Abs3

Rechtssatz

Nach § 118 Abs 3 StVG kann lediglich der öffentliche Ankläger von der Verfolgung eines Strafgefangenen wegen einer gerichtlich strafbaren Übertretung absehen oder zurücktreten, wenn eine Tat, die nach § 107 Abs 3 StVG als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen ist, nur geringfügig ist und die verhängte Strafe eine gerichtliche Ahndung entbehrlich macht. Hingegen hat das Gericht, wenn es zu einer Anklageerhebung gekommen ist, bei Vorliegen des Tatbestandes jedenfalls einen Schuldspruch zu fällen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 36/71
    Entscheidungstext OGH 29.04.1971 9 Os 36/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0088426

Dokumentnummer

JJR_19710429_OGH0002_0090OS00036_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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