Norm
ABGB §1101 ERechtssatz
Unter "gerichtlicher Verfügung" im § 1101 ABGB ist nicht unbedingt nur eine solche im Exekutionsverfahren zu verstehen (gegen die Lehre Klangs im Sinne der Lehre Ehrenzweigs). Bei einer Entfernung auf Grund eines gerichtlichen bewilligten Freihandverkaufes zum Zweck der Befriedigung der Mietzinsforderung geht das gesetzliche Pfandrecht daher ebenfalls auf den Erlös über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020695Dokumentnummer
JJR_19710430_OGH0002_0010OB00078_7100000_002