RS OGH 1971/4/30 1Ob78/71, 1Ob604/83, 3Ob149/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1971
beobachten
merken

Norm

ABGB §1101 E

Rechtssatz

Unter "gerichtlicher Verfügung" im § 1101 ABGB ist nicht unbedingt nur eine solche im Exekutionsverfahren zu verstehen (gegen die Lehre Klangs im Sinne der Lehre Ehrenzweigs). Bei einer Entfernung auf Grund eines gerichtlichen bewilligten Freihandverkaufes zum Zweck der Befriedigung der Mietzinsforderung geht das gesetzliche Pfandrecht daher ebenfalls auf den Erlös über.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 78/71
    Entscheidungstext OGH 30.04.1971 1 Ob 78/71
    Veröff: MietSlg 23157
  • 1 Ob 604/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 604/83
    Auch; Veröff: SZ 56/112 = MietSlg XXXV/20
  • 3 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 3 Ob 149/83
    Vgl auch; nur: Bei einer Entfernung auf Grund eines gerichtlichen bewilligten Freihandverkaufes zum Zweck der Befriedigung der Mietzinsforderung geht das gesetzliche Pfandrecht daher ebenfalls auf den Erlös über. (T1) Beisatz: Kommt es aber nicht zum gerichtlichen Verkauf, oder wird die Exekution, die zur Wegschaffung der eingebrachten Fahrnisse des Bestandnehmers führte, beispielsweise eingestellt, so wäre die Sicherung des gesetzlichen Pfandrechtes des Bestandgebers ohne pfandweise Beschreibung wieder in Frage gestellt. (T2) Veröff: EvBl 1984/112 S 437

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020695

Dokumentnummer

JJR_19710430_OGH0002_0010OB00078_7100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten